Das Schweizer Zollgebiet

Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet sowie deren Zollanschlussgebiete, ohne die Zoll­aus­schluss­gebiete.

  • Zollanschlussgebiete sind ausländische Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder Völker­ge­wohn­heitsrecht zum schweizerischen Zollgebiet gehören. Zollanschlussgebiete sind das Fürstentum Liechtenstein und die Gemeinde Büsingen bei Schaffhausen.
  • Die Gemeinde Campione d'Italia gehörte bis 31.12.2019 de facto zum Zollgebiet der Schweiz. Am 1.1.2020 wurde die italienische Exklave in das Zollgebiet der EU augenommen. Seit diesem Zeitpunkt müssen wieder Zollkontrollen durchgeführt werden.
  • Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Zollgebiet ausgeschlossen sind. Das einzige Zollausschlussgebiet der Schweiz bildet das Gebiet der Bündner Talschaften Samnaun und Sampuoir

 

Zollpflicht

Grundsatz: Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gebracht werden, sind zollpflichtig. Es gilt der Grundsatz der Selbstveranlagung.

Zollbemessung

Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt in dem sie der Zollstelle angemeldet wird bzw. bei für im Voraus angemeldeten Waren im Moment, wo sie effektiv ins Zollgebiet verbracht werden

Die Schweiz erhebt die Zollabgaben, im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten, auf der Basis des Bruttogewichts, wenn im Zolltarif keine Ausnahmen wie Stückzahl, Liter, Meter etc. vorgesehen sind.

Der Grund für die Gewichtsveranlagung liegt in der Vergangenheit und soll es dem Zöllner ermöglichen ohne Fremdangaben die Zollabgaben zu berechnen. Das Gewicht oder die Stückzahl kann er selber ermitteln, beim Wert ist er auf korrekte Angaben des Anmelders angewiesen.

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