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eVV muss definitiv 10 Jahre archiviert werden
21.08.09 10:56

Die eidg. Mehrwertsteuerverwaltung hat Mitte 2009 erneut bestätigt, dass die eVV definitiv während 10 Jahren archiviert werden muss.

Dies gilt sowohl für die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) wie auch für die Signatur. Beide müssen für MWSt-Prüfungen während 10 Jahren in einer unveränderbaren Form archiviert werden sowie elektronisch abrufbar und am Bildschirm darstellbar sein. Somit muss die rechtskonforme Archivierung in einem IT-System vom Exporteur sichergestellt werden. Dies kann intern oder extern erfolgen, muss aber alle Vorgaben der Steuerverwaltung erfüllen.